AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der JAGO GmbH
Die folgenden AGB gelten ausschließlich. Die ausnahmsweise Geltung entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender anderer Bedingungen des Auftraggebers setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus. Unsere AGB gelten damit auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 bis 449 und §§ 452 bis 452 d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich des nationalen kombinierten Ladungsverkehrs sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB. Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge sowie für Verträge über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der unter § 10 aufgeführten abweichenden Regelungen zur Besorgung von Versicherungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen aber nicht speditionsüblich sind.
Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich
- Verpackungsarbeiten
- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung betreffen.
2. Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaates diesen Bedingungen entgegenstehen.
3. Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 12.
4. Die Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 414 Abs. 3 HGB.
5. Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen.
§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung
1. Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie den einzuhaltenden Terminen auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Der Absender informiert insbesondere über die für das Transportgut notwendige Ladungssicherung und die notwendigen Sicherungstechniken. Die Information hat dem Frachtführer so rechtzeitig zuzugehen, dass ihm die Bereitstellung der notwendigen Sicherungstechniken möglich ist. Bei Verletzung dieser Informationspflicht wird der Frachtführer hiermit von seinen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Beförderungssicherheit der Ladung im Innenverhältnis freigestellt. Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 13 bleibt hiervon unberührt.
2. Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen. Soweit der Auftraggeber Anforderungen an das Fahrzeug stellt, welche sich nicht zwingend aus den Informationen über die Art, die Beschaffenheit, das Gewicht, die Menge oder die notwendige Sicherung des Transportgutes ergeben, muss der Frachtführer diesen Anforderungen nur folgen, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
§ 3 Übergabe des Gutes
1. Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben.
2. Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Absender zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. In einem solchen Fall trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.
3. Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nicht verpflichtet, außer dies ist gegen Leistung eines vorab gesondert festzusetzenden Aufwendungsersatzes vereinbart. Ebenso wenig ist der Frachtführer verpflichtet, die Ladungssicherheit des Beförderungsgutes zu überprüfen. Dies gilt nicht im Falle offensichtlich erkennbarer Sicherungsmängel. Sollte der Fahrer bei der Beladung nicht anwesend sein dürfen obliegt es einzig dem Versender/Verlader die Stückzahlmäßige Verladung zu gewährleisten, selbst wenn der Fahrer dies auf dem CMR bestätigt.
4. Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, muss dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt.
5. Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, dass äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.
§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier
1. Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein) verwendet werden.
2. Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für die Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen, sofern nicht die Fehlerhaftigkeit der Angaben für den Frachtführer erkennbar war bzw. diesem nicht grobes Verschulden vorgeworfen werden kann.
3. Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz erfolgt.
§ 5 Verladen und Entladen
1. Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen, soweit ihn die vom Absender oder Auftraggeber diesbezüglich erhaltenen Informationen dazu befähigen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Entladung durch den Frachtführer. Das Anbringen von Zurgurten wird nur nach Weisung des Verladers gesetzt. Die Zurgurtpunkte werden ausschließlich vom Verlader angegeben. Eine Haftung durch Zurgurtbeschädigung an der Ware ist ausgeschlossen.
2. Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden. Für darüber hinausgehende Zeiten fällt Standgeld an.
3. Die Beladezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladezeit ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. Handelt es sich um keinen Fixtermin (dieser muss separat mit dem Frachtführer vereinbart werden), kann das Fahrzeug auch in angemessener Zeit vorher, insbesondere während der üblichen Geschäftszeiten, zur Beladung gestellt werden.
4. Die Entladezeit beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält bzw. der Fahrer das Fahrzeug als zur Entladung bereit meldet. Nr. 3 Sätze 2, 3 gelten entsprechend.
5. Die Be-/Entladung unterliegt ausschließlich dem Verlade bzw. Entladepersonal. Die Fahrer sind nicht verpflichtet Hilfe bei der Be- und Entladung zu leisten.
6. Ist der Fahrer bei der Be-/Entladung nicht anwesend und ist dies nicht auf das Verschulden des Fahrers zurückzuführen kann eine Haftung für die Stückzahlmäßige Übernahme nicht gewährleistet werden.
7. Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Be- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). Dieser Anspruch kann nur aufgrund Individualvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Höhe des Standgeldes beträgt für die übliche Be-/Entladezeit (Nr. 2) hinausgehende Zeit € 150,00 netto pro Stunde; dies gilt von der 1. bis zur 4. Stunde Wartezeit, ab der 4. Stunde gilt: Tagessatz von € 850,00 netto/LKW. Etwaige Folgesendungen werden vom Frachtführer in der Regel zeitlich ausreichend im Anschluss vereinbart. Sofern wegen Verzögerungen die Ausführung derselben trotz rechtzeitiger Nachricht an den Auftraggeber nicht mehr aufgenommen kann, ist der Frachtführer berechtigt, ei
